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Schulbetrieb ab Montag, 31.05.2021

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Präsenzunterricht und Testpflicht

Gemäß SchulMail des MSB NRW vom 19.05.2021 kehren ab Montag, 31. Mai 2021, grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben (insbesondere Masken- und Testpflicht) gelten weiter. Für uns am FLB gelten ab Montag daher folgende Regelungen: 

  1. Alle Klassen werden im Präsenzunterricht nach Stundenplan beschult. 
  2. Die Klassenleitung legt eine verbindliche Sitzordnung fest. Der Sitzplan gilt für alle Fächer und Unterrichtsstunden. 
  3. Ein maximaler Sitzabstand und die Einhaltung der Infektionsschutzregeln (medizinische Masken, Händedesinfektion, maximale Abstände, regelmäßiges Stoßlüften etc.) sind weiterhin einzuhalten. 
  4. Unter Einhaltung des Infektionsschutzes wird der Schulkiosk geöffnet sein.
  5. Seit dem 12. April 2021 gilt eine Testpflicht an Schulen in NRW. Hierbei wird die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Bedingung für den Aufenthalt in der Schule und die Teilnahme am Präsenzunterricht gemacht.

Die folgenden Aspekte betreffen die Durchführung der Selbsttests am FLB:

  • Die Lerngruppen führen den Selbsttest unter Anleitung der Lehrkraft im Unterricht durch.
  • Die Klassenlehrkraft stellt sicher, dass die Testung zweimal in der Woche stattfindet (Ausnahme Teilzeit).
  • Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen und müssen das Schulgelände verlassen.
  • Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden zurückliegt. 
  • Eine Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann auch nachgewiesen werden durch
    1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
    2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
    3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2. in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Die oben angegebene SchulMail finden Sie hier ...

Bleiben Sie gesund!

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